Einbruch, aber Versicherung zahlt nicht?

Ein Einbruch in der Wohnung oder im Haus ist an sich schon ein schwerwiegendes Ereignis, das es erst einmal zu verkraften gilt. Alleine das Gefühl, dass sich fremde Menschen Zugang zu den eigenen Räumlichkeiten verschaffen konnten, wiegt schwer. Im Anschluss fühlen sich die Opfer zu Hause oft nicht mehr wohl und sind nicht selten auch traumatisiert.

Aber wenigstens ist man versichert. Die Hausrat – oder Unfallversicherung wird für den entstandenen Schaden sicherlich aufkommen.

Doch weit gefehlt.

Nicht selten kommt die Ernüchterung mit dem ersten Schreiben des Versicherers. Denn nur wer es einem Einbrecher so schwer wie möglich gemacht hat, dem wird auch der volle Schaden ersetzt. Meistens.

Wer seine Tür beim Verlassen seiner Räumlichkeiten allerdings nicht mindestens einmal, besser zweimal abschließt, handelt aus Sicht der Versicherer grob fahrlässig. Aber nicht nur aus der Sicht der Versicherer. Auch wir als Schlüsseldiensttechniker raten generell beim Verlassen Ihrer Räumlichkeiten die Tür mindestens ein mal abzuschließen, denn eine nicht abgeschlossene Tür ist wie eine offene Tür, die sich nicht selten ohne Schlüssel schneller öffnen lässt, als mit Schlüssel.

(Nur in wenigen Fällen verzichten Versicherer in ihren AGB auf grobe Fahrlässigkeit. Prüfen Sie deshalb immer Ihre Versicherungsbedingungen!)

Einbruch und grobe Fahrlässigkeit.

Nach einem Einbruch prüft Ihre Versicherung, ob Ihre Tür zum Tatzeitpunkt verriegelt war oder nicht. War Ihre Tür nicht mindestens ein mal verriegelt, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihnen eine gewisse Mitschuld angelastet wird. Eine Mitschuld bedeutet in diesem Zusammenhang eine Kürzung der Entschädigungsleistungen.

Aber es gibt Ausnahmen:

Wenn Sie beispielsweise nur kurz zur Mülltonne gehen wollten, sich dann aber mit einem Nachbarn zufällig getroffen und festgequatscht haben, dann kann man Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, weil Sie ja eigentlich nur kurz den Müll wegbringen wollten.

Hatten Sie aber im Sinn, zuerst den Müll wegzubringen, um sich anschließend mit Ihrem Nachbarn zu treffen, dann wird diese Situation schon anders bewertet und der Versicherer wird versuchen, Ihnen eine Teilschuld anzulasten und Leistungen zu kürzen.

Wer jedoch in Urlaub fährt und seine Tür nicht abschließt, handelt ganz klar grob fahrlässig. Er muss damit rechnen, dass ihm nur ein Teil seines Schadens ersetzt wird. Je größer die Mitschuld ist, desto mehr kann und wird der Versicherer kürzen.

In den Versicherungsverträgen sind alle Pflichten und Obliegenheiten klar definiert.

Einbruch vermeiden!

Am besten ist es, wenn man seine Tür immer Tür abschließt, wenn man das Haus oder die Wohnung verlässt. Man hat noch einen weiteren Vorteil: Hat man es sich erst einmal angewöhnt, die Tür abzuschließen, dann vergisst man auch den Schlüssel nicht. Schließen Sie auch immer alle Fenster! Diese Vorgehensweise erspart einem unter Umständen einen teuren Schlüsseldienst oder Ärger mit der Versicherung.

Unser Ratschlag:
Machen Sie es Einbrechern schwer! Mit günstigen Zusatzschlössern für Türen und Fenster sorgen Sie für maximale Sicherheit. Denn wenn Einbrecher zu lange brauchen, um in Ihre Räumlichkeiten einzudringen, brechen sie ihr Vorhaben meistens ab.

Beachten Sie dabei aber auch immer die Sicherung von Hintereingängen oder Terrassentüren! Es nutzt nichts, wenn Ihre Haustür wie Fort Knox abgesichert ist, aber die Terrassentür mühelos aufgehebelt werden kann.

Zusatzschlösser oder Panzerriegel in Form eines Querriegels schaffen bereits sehr guten Schutz vor Einbrüchen. Zusatzschlösser an Fenstern können einen Einbruch ebenfalld wirkungsvoll verhindern.

Umfangreichere Nachrüstungen werden unter Umständen staatlich gefördert. Informieren Sie sich deshalb vorher immer auf den Internetseiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KFW.

Einbruch Gerichtsurteile

Katzenklappe

Um seinem Liebling jederzeit den Zugang zum Haus zu ermöglichen, hatte ein Katzenbesitzer eine Katzenklappe in die Haustür eingebaut. Diese befand sich etwa 80 Zentimeter über dem Boden, so dass es für einen Einbrecher ein Leichtes war, ein Fenster von innen zu öffnen. So gelangte er in das Haus und entwendete Diebesgut im Wert von rund 1.500 Euro. Die Hausratversicherung weigerte sich für den Schaden aufzukommen und begründete dies mit grober Fahrlässigkeit, weil der unverschlossene Fenstergriff sowohl mit dem Arm als auch mit einem länglichen Werkzeug geöffnet hätte werden können. Ein abschließbarer Fenstergriff hätte hier Abhilfe schaffen können, urteilte das Amtsgericht Dortmund, und gab der Versicherung Recht.


Schlüssel versteckt

Versteckt man den Zweitschlüssel zu seiner Wohnung oder seinem Haus so, dass ein Einbrecher ihn leicht finden kann, muss die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.

Verlorener Wohnungsschlüssel

Verliert ein Mieter seinen Wohnungsschlüssel, so dass die Schließanlage des Mietshauses teilweise ausgetauscht werden muss und gleichzeitig nicht auszuschließen ist, dass der Schlüssel für einen Einbruch verwendet werden kann, dann muss der Mieter für den Schaden in voller Höhe aufkommen.


Gekippte Fenster

Sind während eines Urlaubs die Fenster einer Wohnung oder eines Hauses gekippt, gilt dies versicherungstechnisch als offenes Fenster. Bei einem Einbruch muss die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen, da grobe Fahrlässigkeit vorliegt.